Eco - Tec
Innovative Technologie
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I. Umfang der Lieferungen oder
Leistungen
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
XIII. Verbindlichkeiten des Vertrages
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen und die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Die Preise gelten bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage ab unserer Betriebsstätte ausschließlich Verpackung
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei an der Zahlstelle des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1. In Angeboten angegebene Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich schriftlich verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung einer verbindlich vereinbarten Frist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der
Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn,
dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen
Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb.
Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenem Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt.
Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an,
so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
c) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu
vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
aa) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn, nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer,
sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
bb) alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
cc) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement,
Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
dd) Energie und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
ee) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
Werkzeuge usw genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das
Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle
die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
ff)
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen
sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstige Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind. Im übrigen haftet der Lieferer nicht für fahrlässiges handeln seiner Erfüllungsgehilfen, sondern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 1. noch die folgenden:
a) Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
b) Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
aa) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks;
bb) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig.
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer bei Anlieferung neuer Gegenstände wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6
Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer- vom Tage des Gefahrüberganges an
gerechnet,
b) Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
d) Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
e) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom
Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können
Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
f) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche
Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
g). Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderung und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h) Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 1a), 1e) gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt
2. Mängel an gelieferten gebrauchten Gegenständen, die der Lieferer im Angebot auch als gebraucht bezeichnet hat, hat der Lieferer lediglich nachzubessern. Ein Recht auf Wandlung und Minderung des Bestellers besteht insoweit nicht.
3. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
4. Die Ziffern 1 - 3 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
1. Wird dem Lieferer oder Besteller, die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatzansprüche zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, wie Krieg, Streik etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktritt Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung von Pflichten bei den Vertragverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht Unna.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
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